Zum Arbeitslohn gehören nach dem Einkommensteuergesetz alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aufgrund eines (früheren) Dienstverhältnisses gewährt werden bzw. wurden. Hierzu zählen insbesondere Preisnachlässe, die der Arbeitgeber auf die von ihm hergestellten oder vertriebenen Waren gewährt (z.B. Jahreswagen für Betriebsangehörige).
Problematisch kann die Zuordnung zum Arbeitslohn sein, wenn der Vorteil nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem Dritten gewährt wird. Von einem steuerpflichtigen Arbeitslohn kann in solchen Fällen dann ausgegangen werden, wenn der Dritte anstelle des Arbeitgebers die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers honoriert, indem der Arbeitgeber etwa einen ihm zustehenden Vorteil im abgekürzten Weg an seine Mitarbeiter weitergibt. Nicht ausreichend ist dabei jedoch, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte nur in geringem Maße mitgewirkt hat oder wenn er gar von der Rabattgewährung nur Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Großhändler für Apothekenartikel angeboten, nicht nur das von ihm belieferte Krankenhaus mit Waren zu versorgen, sondern im Rahmen eines sogenannten „Mitarbeiter-Vorteilsprogramms“ auch die Klinikmitarbeiter, wobei diese einen Nachlass auf den üblichen Apotheken-Endpreis erhielten. Da sich die Mitwirkung des Krankenhausbetreibers darauf beschränkte, in die Einführung des Mitarbeiter-Vorteilsprogramms einzuwilligen, die Belegschaft über die Preisvorteile durch einen Aushang am „schwarzen Brett“ zu informieren und geringfügige Störungen im Betriebsablauf durch die „Auslieferung“ der Apothekenartikel zu dulden, lehnte es das Gericht ab, die Rabatte als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn einzuordnen.
Urteil des BFH vom 18.10.2012
Aktenzeichen: VI R 64/11
DB 2012, 2724
BFH/NV 2013, 131