Einem Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besitzt, und der von der Polizei einmalig mit 2,33 Promille auf dem Fahrrad erwischt wurde, darf von der Verkehrsbehörde das Fahrradfahren nicht untersagt werden, wenn er einen medizinisch-psychologischen Test (MPU) verweigert. Zwar bestanden für das Oberverwaltungsgericht Koblenz angesichts der starken Alkoholisierung erhebliche Zweifel an der Eignung zum Radfahren im Straßenverkehr. Die Nutzung „erlaubnisfreier Fahrzeuge“ fällt jedoch unter das Grundrecht der Handlungsfreiheit. Deshalb ist es auch Kindern erlaubt, mit dem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt ist ein „Radfahrverbot“ demzufolge als unverhältnismäßig anzusehen.
Beschluss des OVG Koblenz vom 25.09.2009
Aktenzeichen: 10 B 10930/09.OVG
Wirtschaftsrecht Heft 42/2009, Seite 105