Nehmen gerade 10 Prozent der Lehrer einer Schule an einer vom Förderverein organisierten Radtour teil, handelt es sich nicht um eine betriebliche Veranstaltung, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Eine solche Veranstaltung ist nicht geeignet, zur Förderung der Gemeinschaftsgestaltung der Belegschaft beizutragen. Verletzt sich ein teilnehmender Lehrer durch einen Sturz mit dem Fahrrad, kann er daher keine Entschädigung von der Berufsgenossenschaft verlangen.
Urteil des Hessischen LSG vom 18.03.2008
Aktenzeichen: L 3 U 266/05
RdW Heft 16/2008, Seite V