Vermieter, die die Zwangsräumung einer vermieteten Wohnung betreiben wollen, sollten genau darauf achten, welche Personen zur Nutzung der Wohnung selbst berechtigt sind. Ansonsten kann sich ein mühsam erstrittenes Räumungsurteil als weitestgehend wertlos erweisen. Hat der Mieter das Objekt (teilweise) untervermietet, muss auch der Untermieter von dem Räumungstitel miterfasst werden.
Hinweis: Nur die im Haushalt des Mieters bzw. Untermieters lebenden minderjährigen Kinder müssen in der Räumungsklage nicht aufgenommen werden, da diesen kein eigenes Besitzrecht an den Räumen zusteht.
Urteil des BGH vom 14.08.2008
Aktenzeichen: I ZB 39/08
NJW-Spezial 2008, 737
ZMR 2009, 21