Enthält ein Nichtraucherschutzgesetz wie das des Landes Nordrhein-Westfalen keine ausdrücklichen Regelungen zur E-Zigarette, unterfällt das Rauchen derartiger Zigaretten nicht unter das für Gaststätten geltende Rauchverbot. Dies begründet das zuständige Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen damit, dass unter Rauchen nach allgemeinem und fachlichem Sprachgebrauch das Einatmen von Rauch zu verstehen ist, der bei der Verbrennung von Tabakwaren entsteht. Beim Gebrauch einer E-Zigarette findet jedoch kein Verbrennungsprozess, sondern ein Verdampfungsvorgang statt. Zudem handelt es sich bei der verdampften Flüssigkeit (Liquid) nicht um ein Tabakprodukt im Rechtssinne.
Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.11.2014
Aktenzeichen: 4 A 775/14
Wirtschaftswoche Heft 46/2014, Seite 117