Bei den Kosten für die Anmietung, den Einbau und die Wartung von Rauchmeldern in vermieteten Wohnungen handelt es sich um „sonstige Betriebskosten“ i.S.d. § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung. Die Kosten dürfen daher auf die Mieter umgelegt werden.
Urteil des LG Magdeburg vom 27.09.2011
Aktenzeichen: 1 S 171/11 (051)
NZM 2012, 305