Ein Landesnichtraucherschutzgesetz, das das Rauchen in Gaststätten untersagt, gilt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart uneingeschränkt auch für ein mit einer Gaststättenerlaubnis betriebenes Bowling-Zentrum.
Urteil des VG Stuttgart vom 10.10.2012
Aktenzeichen: 4 K 3007/12
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