Nach der Einführung des Rheinland-Pfälzischen Nichtraucherschutzgesetzes beklagte ein Koblenzer Gastwirt einen erheblichen Umsatzrückgang. Er minderte daraufhin den vertraglich vereinbarten Pachtzins mit der Begründung, das Rauchverbot in seiner Gaststätte stelle einen Mangel der Pachtsache dar. Maßgeblich für die Beurteilung eines Mangels ist zunächst der vertraglich geschuldete Gebrauch des Miet- oder Pachtobjektes. Allerdings können durchaus auch Branchenüblichkeiten, die im Vertrag nicht ausdrücklich genannt sind, eine Rolle spielen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war es üblich, dass in Gaststätten geraucht werden durfte.
Gleichwohl unterlag der Gastwirt vor dem Oberlandesgericht Koblenz, das dem Pächter das Risiko der Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen auferlegte. Der Verpächter schuldete lediglich das Risiko der Konzessionsfähigkeit, also der grundsätzlichen Nutzbarkeit der Pachtsache als Gaststätte. Dies wurde durch das Rauchverbot nicht beeinträchtigt. Bei Vertragsschluss musste dem Pächter klar sein, dass er das Lokal nur im Rahmen der geltenden Gesetze betreiben kann. Insoweit trägt daher er das Verwendungsrisiko. Im Ergebnis schuldete der Pächter weiterhin die vereinbarte Pacht.
Urteil des OLG Koblenz vom 18.11.2009
Aktenzeichen: 1 U 579/09
NZM 2010, 83
NJW-RR 2010, 203