Rauchen ist erlaubt, solange es nicht ausdrücklich verboten ist. Ist demnach zum Zeitpunkt der Buchung einer Kreuzfahrt das Rauchen in den Kabinen noch nicht verboten, können Reiseteilnehmer davon ausgehen, dass sie dort rauchen dürfen. Führt der Reiseveranstalter nach der Buchung ein generelles Rauchverbot in sämtlichen Kabinen ein, ist darin eine Änderung einer wesentlichen Reiseleistung zu sehen, die den Reiseteilnehmer zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt.
Urteil des OLG Rostock vom 27.10.2008
Aktenzeichen: 1 U 183/08
NJW Heft 52/2008, Seite VIII