Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines privaten Schulträgers enthaltene Klausel, „Das Vertragsverhältnis kann von jeder Vertragspartei nur schriftlich zum 31.1. oder zum 31.7. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten gekündigt werden”, ist wirksam. Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass für den Betreiber einer privaten Schule bei der Entfernung eines Schülers aus dem Schulbetrieb nicht die erschwerten Bedingungen einer staatlichen Schule gelten.
Damit erwies sich eine Kündigung des Schulträgers als wirksam, die darauf gestützt wurde, dass die Eltern eines Schülers die Schulleitung unter Klageandrohung unter Druck setzten, weil ihr Sprössling wegen einer Rangelei zu einer Stunde Nachsitzen verdonnert worden war. Die Schule muss in derartigen Fällen die Möglichkeit haben, das Vertragsverhältnis vorzeitig aufzulösen.
Urteil des BGH vom 17.01.2008
Aktenzeichen: III ZR 74/07
MDR 2008, 494