Hat es ein Immobilienverwalter übernommen, eine Ferienwohnung im eigenen Namen, aber für Rechnung des Eigentümers an Feriengäste zu vermieten, ist er nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet, unter Vorlage der Mietverträge über die während der Geschäftsbesorgung vorgenommenen Vermietungen Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
Die Rechenschaftspflicht kann u.U. bei Beziehungen zwischen Verwalter und Eigentümer mit familiärem oder sonstigem persönlichen Einschlag eingeschränkt sein, wenn der Eigentümer der Ferienimmobilie über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren keine Auskünfte und Abrechnungen verlangt hat. Diese Einschränkung gilt jedoch keinesfalls bei rein geschäftlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten.
Urteil des BGH vom 03.11.2011
Aktenzeichen: III ZR 105/11
VersR 2012, 63
NZM 2012, 43