Nach einer aufsehenerregenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 13.05.2014, AZ: C-131/12) ist der Betreiber einer Internetsuchmaschine (hier Google) bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich und verpflichtet, den entsprechenden Link auf Verlangen des Betroffenen zu löschen. Kommt der Suchmaschinenbetreiber dem Anspruch nicht nach, stellt sich die Frage, vor welchem Gericht das „Recht auf Vergessenwerden“ durchgesetzt werden kann.
Hierzu liegt nun eine erste Entscheidung eines deutschen Gerichts vor. Das Landgericht Berlin kam bei der Prüfung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Google zu dem Ergebnis, dass ein Antrag bzw. eine Klage gegen die US-amerikanische Muttergesellschaft Google Inc. mit Sitz in Kalifornien und nicht gegen Google Deutschland zu richten ist. Dies schließen die Richter aus den Angaben im Impressum der Suchmaschine und dem Handelsregisterauszug der deutschen Tochtergesellschaft, der lediglich die Vermittlung des Verkaufs von Onlinewerbung und sonstigen Produkten und Leistungen beinhaltet, nicht jedoch den Betrieb der Suchmaschine. Dieser erfolgt offensichtlich ausschließlich über die amerikanische Muttergesellschaft.
Sofern man dieser Rechtsauffassung folgt, ist das „Recht auf Vergessenwerden“ hierzulande praktisch nicht durchsetzbar.
Urteil des LG Berlin vom 21.08.2014
Aktenzeichen: 27 O 293/14
CR 2015, 124