Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Mieter von seinem Vermieter die Zustimmung zur Anbringung einer Markise verlangen kann, wenn er zusichert, bei Auszug den ursprünglichen Zustand des Balkons wiederherzustellen. Der Mieter muss sich insbesondere dann nicht darauf verweisen lassen, einen oder mehrere Sonnenschirme auf dem überdachten Balkon aufzustellen, wenn damit der ohnehin kleine Raum des Balkons zu sehr verstellt wird. Im Übrigen kann auch mit mehreren Sonnenschirmen nicht derselbe Sonnenschutz wie durch eine Markise erreicht werden. Auch optische Bedenken des Vermieters ließ das Gericht nicht gelten, da das Aufstellen mehrerer Sonnenschirme auf dem Balkon das Erscheinungsbild der Wohnanlage sogar stärker beeinträchtigt als eine Markise.
Urteil des AG München vom 07.06.2013
Aktenzeichen: 411 C 4836/13
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