Wird mit einem Kraftfahrzeug schuldhaft ein Unfall verursacht, haften Haftpflichtversicherung, Fahrer und Halter des Wagens dem Unfallgeschädigten als sogenannte Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass sich der Geschädigte mit seiner gesamten Forderung an jeden der Gesamtschuldner halten kann. Werden die Gesamtschuldner in einem Prozess verurteilt, kann jeder von ihnen gegen das Urteil Berufung einlegen, sofern die Berufungssumme erreicht ist.
In diesem Zusammenhang weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass ein verurteilter Gesamtschuldner sein Recht zur Berufungseinlegung nicht verliert, wenn ein anderer (hier die Haftpflichtversicherung) den Schaden angesichts der Verurteilung bereits vollständig ausgeglichen hat.
Beschluss des BGH vom 07.12.2010
Aktenzeichen: VI ZB 87/09
DAR 2011, 200