Die Anordnung eines Fahrverbots setzt eine grobe Verletzung der Pflichten eines Autofahrers voraus. In Fällen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung ist grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung auszugehen. Eine Ausnahme besteht bei einem sogenannten Augenblicksversagen oder wenn der Autofahrer sein verkehrswidriges Verhalten durch andere besondere Umstände entschuldigen kann.
Das Amtsgericht Lüdinghausen lehnte es ab, die Entschuldigung eines Autofahrers, der außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 58 km/h überschritten hatte, er habe wegen starken Stuhldrangs schnellstens eine geeignete Stelle zum Anhalten anfahren wollen, anzuerkennen. Wer Darmprobleme wahrnimmt, muss überlegen, ob er überhaupt ein Fahrzeug führen kann. Wenn er die Fahrt gleichwohl antritt, muss er durch rechtzeitige Unterbrechung, einen geeigneten Umweg oder rechtzeitige Beendigung der Fahrt sicherstellen, dass er seinem plötzlichen Stuhldrang nachgehen kann.
Urteil des AG Lüdinghausen vom 17.02.2014
Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 155/14-21/14
DAR 2014, 217