Eine sogenannte Blickfang-Werbung, die meist durch Herausstellung eines vermeintlich besonders günstigen Preises erfolgt, ist auch dann wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Blickfang für sich genommen eine Fehlvorstellung auslöst. Allerdings muss eine für den Verbraucher irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen. Ist der Blickfang zwar nicht objektiv unrichtig, enthält er aber nur „die halbe Wahrheit“, muss ein Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Hinweis führen. Wie deutlich dieser Verweis sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 31.03.2009
Aktenzeichen: 11 U 2/09
Betriebs-Berater 2009, 841