Abschlagsrechnungen an einen im Rahmen eines Bauvorhabens beauftragten Architekten oder Ingenieur gelten nur vorläufig. Zahlungen auf Abschlagsrechnungen stellen daher rechtlich grundsätzlich kein Anerkenntnis des Vergütungsanspruchs des Architekten dar, solange die Schlussrechnung nicht erstellt ist. Der Bauherr kann somit nach Vertragsbeendigung einen Überschuss zurückverlangen.
Verweigert der Architekt oder Ingenieur die Rückerstattung, kommt dem Bauherrn insoweit eine Beweiserleichterung zugute, dass er lediglich eine nachvollziehbare Abrechnung vorlegen muss. Dann obliegt es dem Beauftragten zu beweisen, dass er berechtigt ist, die erhaltenen Zahlungen zu behalten.
Urteil des OLG Celle vom 10.03.2010
Aktenzeichen: 14 U 128/09
jurisPR-PrivBauR 8/2010, Anm. 4
BauR 2010, 1264