Ein Vertrag mit einem Gerüstbauer, der die Überlassung von Gerüstteilen zum Gegenstand hat, ist rechtlich als Mietvertrag einzustufen. Die vertragliche Hauptpflicht besteht in der Zurverfügungstellung des Gerüsts; der Auf- und Abbau des Gerüstes ist als vertragliche Nebenpflicht einzuordnen. An der rechtlichen Einordnung als Mietvertrag ändert auch nichts, wenn die Vertragsparteien den schriftlichen Vertrag mit „Werkvertrag“ überschrieben haben.
Die Unterscheidung ist insbesondere für die Dauer der Verjährung wichtig. Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache (hier Verunreinigung des Gerüsts durch Spritzbeton) unterliegen gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten.
Urteil des LG Dessau-Roßlau vom 22.07.2009
Aktenzeichen: 3 O 22/09
jurisPR-PrivBauR 3/2010, Anm. 2
BauR 2009, 1787