Das Amtsgericht Berlin-Mitte hatte sich mit der umstrittenen Rechtsfrage zu befassen, ob es sich bei einem Vertrag über die Schnee- und Eisbeseitigung um einen Dienst- oder einen Werkvertrag handelt. Diese Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil beim Dienstvertrag bekanntlich kein bestimmter Erfolg geschuldet ist, sodass auch bei Schlechtleistung in der Regel die volle Vergütung beansprucht werden kann. Anders ist es beim Werkvertrag. Dort ist der Auftraggeber im Falle einer Schlechtleistung zur Minderung der vereinbarten Vergütung berechtigt.
Für das Vorliegen eines Werkvertrages spricht, wenn die Vertragsparteien etwaige Leistungsstörungen (Schlechterfüllung, Nachbesserung o.Ä.) in dem Vertrag im Einzelnen geregelt haben. Dann ist davon auszugehen, dass nicht nur eine Tätigkeit an sich, sondern ein konkreter Erfolg, nämlich die fristgerechte und vollständige Beseitigung von Eis und Schnee geschuldet wird. Kommt der Betreiber des Winterdienstes dem nicht rechtzeitig und vollständig nach, kann der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung kürzen.
Urteil des AG Berlin-Mitte vom 01.02.2012
Aktenzeichen: 29 C 54/10
Grundeigentum 2012, 408