Sowohl ein Verbandsname als auch ein Namensschlagwort eines Verbands genießen kennzeichenrechtlichen Schutz, sofern der betroffene Verband am geschäftlichen Verkehr teilnimmt. Die Verwendung innerhalb eines Firmennamens eines Dritten kann daher gerichtlich untersagt werden.
Ist das Namensschlagwort des Verbands (hier „Haus und Grund”) als prägender Bestandteil in einer jüngeren Firmenbezeichnung enthalten, so kann ein geografischer Zusatz eine Verwechslungsgefahr sogar noch verstärken, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine der örtlichen Untergliederungen des Verbands.
Urteil des BGH vom 31.07.2008
Aktenzeichen: I ZR 171/05 und I ZR 158/05
GRUR 2008, 1102