Münden zwei untergeordnete Straßen unmittelbar nebeneinander in eine Vorfahrtsstraße ein, gilt im Verhältnis der aus den Nebenstraßen einfahrenden Verkehrsteilnehmer die Regelung „rechts-vor-links“. Fährt ein Kraftfahrer in die Vorfahrtsstraße ein, kann er sich gegenüber einem Autofahrer, der kurz darauf aus der danebenliegenden Nebenstraße von rechts in die Hauptstraße einfährt, nicht auf sein Vorfahrtsrecht berufen. Bei einer solchen Kreuzungsanordnung gilt nicht das Recht des Schnelleren.
Urteil des LG Coburg vom 19.01.2010
Aktenzeichen: 22 O 438/08
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