Eine Einzelhandelsfirma für Elektro- und Elektronikgeräte warb in einer mehrseitigen Zeitungsbeilage für ihre Produkte unter der Überschrift „BRANDNEU VON DER IFA!“, ohne auf ihre Rechtsform als eingetragener Kaufmann (e.K.) hinzuweisen.
Der Bundesgerichtshof sah darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Vorschrift des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, wonach ein Kaufmann im Geschäftsverkehr u.a. seine „Identität“ angeben muss. Diese Pflicht umfasst auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens (hier „Firma E.U. e.K.“).
Urteil des BGH vom 18.04.2013
Aktenzeichen: I ZR 180/12
DB 2013, 2327
GRUR 2013, 1169