Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn der Abmahnende auch ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfügt und in dem anwaltlichen Abmahnschreiben der Gegenstandswert erkennbar zu mehr als 100 Prozent überhöht ist. In einem solchen Fall dient die Abmahnung erkennbar dem Gebührenerzielungsinteresse des abmahnenden Anwalts und seines Auftraggebers. Eine derartige Abmahnung ist unbeachtlich und kann folglich auch keinen Gebührenanspruch auslösen.
Urteil des LG Paderborn vom 22.06.2010
Aktenzeichen: 6 O 61/10
JurPC Web-Dok. 158/2010