Gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen.
Einen solchen Fall nahm das Oberlandesgericht Nürnberg bei einem in der Internetbranche tätigen Unternehmen an, das in einem Zeitraum von wenigen Tagen im August 2012 mindestens 199 Abmahnungen gegen vermeintliche Mitbewerber im IT-Bereich wegen Verletzung der Impressumsverpflichtung gemäß § 5 TMG ausgesprochen hatte. Der Vorwurf beruhte darauf, dass die Facebookauftritte der Mitbewerber entgegen der gesetzlichen Vorschrift kein Impressum enthielten. Mitentscheidend war für das Gericht auch, dass dem abmahnenden Unternehmen keinerlei Marktbedeutung zukam. Es wurde erst ein Jahr vorher mit einem Stammkapital von 25.000 Euro gegründet und machte laut der veröffentlichten Bilanz offenbar erhebliche Verluste.
Urteil des OLG Nürnberg vom 03.12.2013
Aktenzeichen: 3 U 410/13
JurPC Web-Dok. 16/2013
WRP 2014, 235