Ein Internethändler bot ausdrücklich den Versand in ganz Europa an, ohne jedoch im Einzelnen die Versandkosten ins Ausland anzugeben. Er wurde deshalb von einem Konkurrenten abgemahnt. Trotz des vorliegenden Wettbewerbsverstoßes wurde die Klage des Konkurrenten abgewiesen. Das Landgericht Bochum hielt die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen nach § 8 Abs. 4 UWG für unzulässig, da sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen war, weil sie offensichtlich in erster Linie dazu diente, gegen den Rechtsverletzer Anwaltsgebühren als Kosten der Rechtsverfolgung durchzusetzen.
Hierfür sprach im entschiedenen Fall, dass das klagende Unternehmen ohne sachlich nachvollziehbaren Grund Unterlassungsansprüche gegen die Firma selbst und gegen deren Geschäftsführerin in getrennten Verfahren verfolgte, dass wegen desselben Sachverhaltes mehrere Abmahnungen ausgesprochen wurden, die ohne Schwierigkeit hätten gebündelt werden können und dass durch sehr kurze Fristen und Hinweis auf entstehende höhere Kosten offenbar Druck auf die Gegenseite ausgeübt werden sollte.
Urteil des LG Bochum vom 21.04.2010
Aktenzeichen: I-13 O 261/09
JurPC Web-Dok. 113/2010