Ein Insolvenzantrag eines Gläubigers ist als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig anzusehen, wenn mit dem Insolvenzverfahren offenbar der ausschließliche Zweck verfolgt wird, Geschäftsanteile des Schuldners an sich zu bringen und diesen als Konkurrenten auszuschalten.
Beschluss des BGH vom 19.05.2011
Aktenzeichen: IX ZB 214/10
WM 2011, 1087
DB 2011, 1328