Der Vater eines psychisch kranken, in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebrachten Kindes sollte sich entsprechend seinem Nettoeinkommen mit monatlich 635 Euro an den monatlichen Heimkosten in Höhe von 6.500 Euro beteiligen. Dieser Zahlungspflicht versuchte er sich dadurch zu entziehen, dass er von der günstigen Steuerklasse III in die Steuerklasse V wechselte, obwohl seine Ehefrau erheblich weniger verdiente. Dies wollte der Kostenträger nicht hinnehmen. Der Rechtsstreit ging schließlich bis zum Bundesverwaltungsgericht.
Die Leipziger Bundesrichter stellten zunächst klar, dass nach geltendem Steuerrecht ein Steuerklassenwechsel jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich ist. Ein Steuerwechsel kann jedoch dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn hierfür keine schutzwürdigen Gründe vorliegen und deshalb anzunehmen ist, dass der Steuerklassenwechsel zur Schmälerung des dem Jugendhilfeträger zustehenden Kostenbeitrags erfolgt ist. In diesem Fall ist weiterhin von dem mit der günstigeren Steuerklasse erzielbaren Nettoeinkommen auszugehen, sodass sich der Steuerklassenwechsel nicht auf die Pflicht zur Kostenbeteiligung auswirkt.
Urteil des BVerwG vom 11.10.2012
Aktenzeichen: 5 C 22.11
RdW 2012, 736