Legt von zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Ehegatten nur einer Rechtsmittel gegen einen Steuerbescheid ein, ist für die wirksame Rechtsbehelfseinlegung des einen Ehegatten für den anderen zwingend erforderlich, dass der Rechtsmittelführer unmissverständlich zum Ausdruck bringt, den Rechtsbehelf auch für den anderen Ehegatten einlegen zu wollen. Ist eine Einspruchseinlegung für den anderen Ehegatten nicht feststellbar, fehlt diesem die Klagebefugnis gegen den Steuerbescheid.
Urteil des BFH vom 20.12.2012
Aktenzeichen: III R 59/12
jurisPR-SteuerR 18/2013, Anm. 3