Kommt ein Mieter in einem Umfang in Zahlungsverzug, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, versuchen Vermieter bisweilen, das Räumungsverfahren zu beschleunigen und damit weiteren Mietausfall zu verringern, indem Sie die fristlose Kündigung in einer zugleich erhobenen Zahlungs- und Räumungsklage aussprechen. Diese Vorgehensweise birgt jedoch einige rechtliche Fallstricke.
Zum einen ist in diesem Zusammenhang vor allem die Einhaltung der Schriftform des § 568 BGB problematisch. Wird durch einen prozessualen Schriftsatz gekündigt, so ist es erforderlich, dass der Vermieter bzw. sein Prozessbevollmächtigter die für den Kündigungsempfänger bestimmte Abschrift eigenhändig unterschreibt, da das ansonsten einzige unterschriebene Exemplar der Klageschrift beim Gericht bleibt. Zum anderen muss dem Mieter in der Kündigung eine angemessene Räumungsfrist eingeräumt werden. Diese Frist wird jedoch erst mit Zugang der Abschrift der Räumungsklage in Gang gesetzt. Daher fehlt es einer derartigen Klage an dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis; sie ist dann unzulässig.
Begleicht der Mieter nach Klageerhebung den Mietrückstand und nimmt der klagende Vermieter danach die Klage wegen Erledigung des Zahlungs- und damit auch des Räumungsanspruchs zurück, kann das Gericht jedoch dem Mieter die Verfahrenskosten auferlegen.
Beschluss des LG Dortmund vom 23.08.2012
Aktenzeichen: 1 T 90/12
jurisPR-MietR 20/2012, Anm. 2