Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Mieter einer Wohnung im Wege der Klage gegen eine von ihm als unberechtigt angesehene Abmahnung durch den Vermieter vorgehen kann. Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter mit einem als Abmahnung bezeichneten Schreiben seinem Mieter mitgeteilt, dass er eine Beschwerde über ihn wegen Ruhestörung durch ein überlaut eingestelltes Fernsehgerät erhalten habe. Für den Fall einer erneuten Beschwerde hatte er ihm die fristlose Kündigung des Mietvertrags angedroht. Der Mieter wollte sich das nicht gefallen lassen und ging im Klageweg gegen die Abmahnung vor.
Die Karlsruher Richter konnten dahingestellt lassen, ob die von dem Vermieter ausgesprochene Abmahnung unberechtigt war. Auch in einem solchen Fall kann der Mieter weder Beseitigung noch Unterlassung der Abmahnung verlangen. Ein solcher Anspruch ist im Mietvertragsrecht nicht geregelt und lässt sich auch nicht aus anderen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches herleiten, weil eine unberechtigte Abmahnung den Mieter noch nicht in seinen Rechten verletzt.
Urteil des BGH vom 20.02.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 139/07
Pressemitteilung des BGH
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