Eine Rechtsschutzversicherung darf einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Versicherungsnehmer die Erteilung einer Deckungszusage nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten bzw. Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung verweigern.
Das Landgericht Düsseldorf hält eine hinreichende Erfolgsaussicht für durchaus gegeben, da in derartigen Fällen, wie mittlerweile eine Reihe von sowohl klageabweisenden als auch klagestattgebender Urteile zeigt, sowohl bezüglich der Ansprüche gegen den Händler als auch den Fahrzeughersteller zumindest eine gleich hohe Wahrscheinlichkeit für einen positiven wie negativen Verfahrensausgang besteht.
Urteil des LG Düsseldorf vom 09.03.2017
Aktenzeichen: 9 O 95/16
jurisPR-HaGesR 9/2017 Anm. 3