Rechtsschutzversicherungen haben ein wirtschaftliches Interesse daran, dass sich Versicherungsnehmer an bestimmte Rechtsanwaltskanzleien wenden, mit denen für den Versicherer kostengünstige Vergütungsvereinbarungen bestehen. Das Recht auf freie Anwaltswahl verbietet es aber, Versicherte zu zwingen, ausschließlich einen dieser Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung zu beauftragen.
Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Schaffung von finanziellen Anreizen durch einen Versicherer in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung dann nicht zu beanstanden ist, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer liegt und die Grenze des unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird. So ist eine Vertragsklausel, die eine ansonsten für jeden Schadensfall vorgesehene Rückstufung in Höhe von jeweils maximal 150 Euro enthält, wenn der Versicherungsnehmer einen Anwalt aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt, rechtlich nicht zu beanstanden.
Urteil des BGH vom 04.12.2013
Aktenzeichen: IV ZR 215/12
BB 2014, 75
VersR 2014, 98