Ein Mediationsverfahren, also die konstruktive Beilegung eines Konfliktes mit Unterstützung eines unabhängigen „allparteilichen“ Dritten (Mediator), kann durchaus geeignet sein, einen langwierigen und teuren Rechtsstreit zu vermeiden.
Gleichwohl ist eine Rechtsschutzversicherung nicht berechtigt, durch eine in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Klausel die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig zu machen. Eine derartige Regelung, die den Zugang zu einer von der Versicherung geschuldeten kostenfreien Rechtsberatung erschwert, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und ist daher unwirksam.
Urteil des OLG Frankfurt vom 09.04.2015
Aktenzeichen: 6 U 110/14
WRP 2015, 755