Bei einer Rechtsschutzversicherung mit der Bezeichnung „Personen-, Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz mit Vertrags-Rechtsschutz“ sind unter bestimmten Voraussetzungen auch die minder- und volljährigen Kinder des Versicherungsnehmers mitversichert. Die Versicherungsbedingungen können jedoch nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass auch Kinder der mitversicherten Kinder, also die Enkelkinder des Versicherten, in die Rechtsschutzversicherung mit einbezogen sind.
Beschluss des KG Berlin vom 09.12.2008
Aktenzeichen: 6 U 175/08
KGR Berlin 2009, 161
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