§ 112 AktG bestimmt, dass die Aktiengesellschaft (AG) Vorstandsmitgliedern gegenüber gerichtlich und außergerichtlich vom Aufsichtsrat vertreten wird. Diese der Vermeidung von Interessenskonflikten dienende Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn Partei eines Rechtsstreits nicht ein ehemaliges Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft persönlich ist, sondern eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der ehemalige Vorstand ist. Dementsprechend erklärte das Saarländische Oberlandesgericht die Klage einer GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer/Gesellschafter ein ehemaliger Vorstand der beklagten AG ist, gegen eine AG, der dieser vormals als Vorstand angehört hat, für unzulässig, da in der Klageschrift der Vorstand und nicht der Aufsichtsrat als vertretungsbefugt angegeben worden war.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 11.10.2012
Aktenzeichen: 8 U 22/11 – 6
ZIP 2012, 2205
BB 2012, 2765