Wird bei einer Ausschreibung – wie häufig – die Unterzeichnung durch „rechtsverbindliche Unterschrift” verlangt, nicht jedoch der Nachweis der Vertretungsmacht des Unterzeichners zusammen mit dem Angebot, so genügt dieser Anforderung jede Unterschrift eines Erklärenden, der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Vorlagefrist tatsächlich bevollmächtigt war. Diese Formulierung begründet keine Pflicht des Bieters zur unaufgeforderten Vorlage einer Vollmacht. Den Nachweis über seine Vertretungsmacht kann der Bieter nach Aufforderung jederzeit, auch nachträglich, führen.
Beschluss des OLG Naumburg vom 13.10.2008
Aktenzeichen: 1 Verg 10/08
NJW-Spezial 2008, 750
NZBau 2008, 788