Ein Arbeitnehmer führte im Rahmen seiner Tätigkeit auch Schulungen durch. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurden die von dem Mitarbeiter erstellten Schulungsunterlagen weiter benutzt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer machte diesbezüglich Ansprüche als Urheber der Unterrichtsmaterialien geltend und verlangte eine angemessene Vergütung. Beim darauf folgenden Rechtsstreit stellte sich die Frage, ob für den Vergütungsanspruch die Arbeitsgerichte oder die Zivilgerichte zuständig sind.
Das Landesarbeitsgericht Stuttgart hält bei einer Klage auf angemessene Vergütung nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gegeben. Klagen müssen in derartigen Fällen daher beim Amtsgericht bzw. Landgericht erhoben werden.
Beschluss des LAG Stuttgart vom 31.05.2010
Aktenzeichen: 3 Ta 5/10
jurisPR-ArbR 38/2010, Anm. 4
GRURPrax 2010, 376