Nach ständiger Rechtsprechung trifft einen Anlageberater bei risikoreichen Anlagegeschäften eine besondere Aufklärungspflicht über die speziellen Risiken der Kapitalanlage. Er muss seine Kunden über alle, für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkte informieren. Hierzu gehören insbesondere die mit der Anlage verbundenen Risiken, die vollständig, zutreffend und nicht verharmlosend dargestellt werden müssen. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein genaues Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Wird dem Anlageinteressenten ein Prospekt über die Kapitalanlage übergeben, muss der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu übermitteln. Wichtig ist dabei auch, dass der Prospekt so zeitig ausgehändigt wird, dass der Anleger von seinem Inhalt ohne Zeitdruck Kenntnis nehmen kann.
Eine rechtzeitige Übergabe liegt nach Auffassung des Landgerichts Essen nicht vor, wenn die Übergabe des Prospekts kurz vor der Zeichnung aus vermeintlich bloß formalen Gründen erfolgt, was im entschiedenen Fall offenbar nur dazu diente, mit Blick auf die Grundsätze zur Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe an Kapitalanleger gewissermaßen „auf Nummer sicher zu gehen“. Dabei spielte es auch keine Rolle, dass der Anleger sich hier vorher in einem Prospekt seiner Lebensgefährtin hätte informieren können.
Urteil des LG Essen vom 11.01.2011
Aktenzeichen: 19 O 190/10
BKR 2011, 123