Nach dem Grundsatz der Staatsferne der Presse darf sich der Staat weder selbst noch über von ihm beherrschte Gesellschaften als Presseunternehmen betätigen. Im Fall einer Klage gegen die Deutsche Post wegen Veröffentlichung eines redaktionellen Artikels in einem Werbeschreiben verneinte der Bundesgerichtshof einen Gesetzesverstoß. Die hier durch die in Bundes- und Landeseigentum stehende Kreditanstalt für Wiederaufbau vermittelte staatliche Beteiligung von 30,5 Prozent reicht für eine solche Beherrschung der Deutschen Post nicht aus. Da auch ein gleichwohl möglicherweise bestehender Einfluss auf Personalentscheidungen oder den Verkauf der Postbank die Annahme einer Beherrschung nicht begründen konnte, wies der Bundesgerichtshof die Unterlassungsklage gegen die Deutsche Post ab.
Urteil des BGH vom 16.12.2011
Aktenzeichen: I ZR 129/10
Pressemitteilung des BGH