§ 10 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) besagt, dass bei einer Staffelmiete der vereinbarte Mietzins jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben muss. Zugunsten des Mieters sind jedoch Abweichungen von dieser Regelung zulässig. So wird die Wirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung, in der die jeweilige Miete oder der jeweilige Erhöhungsbetrag ausgewiesen sind, nicht dadurch berührt, dass dem Mieter zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu seinen Gunsten auf eine niedrigere ortsübliche Vergleichsmiete zu berufen.
Urteil des BGH vom 11.03.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 279/07
NJW Heft 19/2009, Seite VIII