Sogenannte relative Fahruntüchtigkeit kann auch vorliegen, wenn der Grenzwert von 0,8 Promille nicht erreicht ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn weitere Beweisanzeichen für die Fahruntauglichkeit, wie z.B. Fahren in Schlangenlinien oder eine Unfallverursachung hinzukommen. Die untere Grenze liegt bei 0,5 Promille.
Von der neben einer Geldbuße vorgeschriebenen Verhängung des einmonatigen Regelfahrverbots kann nicht allein mit der Begründung abgesehen werden, dass der Grenzwert mit 0,54 Promille nur knapp überschritten ist. Das Oberlandesgericht Bamberg vermochte auch eine angebliche Existenzgefährdung des betroffenen Freiberuflers durch das Fahrverbot nicht nachzuvollziehen. Dieser könne sich in der Zeit des Fahrverbots mit einem „Fahrer“, etwa einem Mitarbeiter oder Angehörigen, behelfen.
Beschluss des OLG Bamberg vom 29.10.2012
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1374/12
VRR 2013, 115