Wird ein Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitsleistung freigestellt, entfällt lediglich seine Arbeitspflicht. Die Freistellung führt jedoch nicht zur Nichtanwendung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Wird der freigestellte Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, verliert er daher nach mehr als sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit seinen Entgeltfortzahlungsanspruch.
Urteil des BAG vom 23.01.2008
Aktenzeichen: 5 AZR 393/07
EzA-SD 2008, 9