Im Verfahren der einstweiligen Verfügung, das ein Wettbewerber mit dem Ziel der Unterlassung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens betreibt, beträgt der Regelstreitwert 10.000 Euro. Allerdings können die Verhältnisse der beteiligten Unternehmen, die Häufigkeit und Intensität der gerügten Wettbewerbsverstöße und die Auswirkungen möglicher künftiger Verletzungshandlungen zu einer vom Regelstreitwert abweichenden Festsetzung durch das Gericht führen.
Das Oberlandesgericht Schleswig weist ferner darauf hin, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen der Streitwert im Allgemeinen unter dem des Hauptsacheverfahrens liegt. Eine Abweichung von diesem Grundsatz im Sinne einer Streitwerterhöhung ist allein denkbar, wenn das Eilverfahren erkennbar zugleich das Verfahren in der Hauptsache entbehrlich macht.
Beschluss des OLG Schleswig vom 27.05.2008
Aktenzeichen: 6 W 9/08
Pressemitteilung des OLG Schleswig