Enthält die schriftliche Bürgschaftserklärung einer Bank eine Bestimmung, nach der die Verpflichtungen aus der Bürgschaft u.a. enden, wenn die Bürgschaftserklärung zurückgegeben wird, kommt ein wirksamer Bürgschaftsvertrag in der Regel erst dadurch zustande, dass dem Gläubiger die Originalbürgschaftsurkunde ausgehändigt wird. Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen legt eine solche Regelung dahingehend aus, dass bereits die wirksame Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung von der Übergabe des Originals an den Gläubiger abhängig sein soll.
Urteil des OLG Bremen vom 12.07.2013
Aktenzeichen: 2 U 117/12
GWR 2013, 468