Der Käufer eines neuen Mercedes B-Klasse beanstandete, dass bei Regenwetter beim Öffnen der hinteren Türen Wasser in den Innenraum schwappt und dadurch die Rücksitzbank feucht wird. Nachdem das Auswechseln der Türdichtungen keine Abhilfe geschaffen hatte, kam es zum Prozess, in dem der Käufer eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises verlangte.
Ein vom Gericht beauftragter Gutachter stellte fest, dass bei diesem Wagentyp das Eindringen des Wassers in den Fahrgastraum konstruktionsbedingt durch die Formgebung begründet ist und schätzte die dadurch bedingte Wertminderung auf 3 Prozent des Kaufpreises. Dem folgte das Gericht und verurteilte den beklagten Händler zur teilweisen Rückzahlung des Kaufpreises. Er hätte den Käufer vor Vertragsschluss zumindest auf die Problematik hinweisen müssen.
Urteil des LG Aurich vom 09.05.2008
Aktenzeichen: 1 S 60/08
DAR 2008, 481