Im Rahmen des Insolvenzverfahrens einer GmbH erstreckt sich die Auskunftspflicht des Geschäftsführers inhaltlich auf sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft. In diesem Rahmen hat er auch Tatsachen zu offenbaren, die Forderungen der insolventen Gesellschaft gegen ihn selbst – etwa aus § 64 GmbHG – nahelegen können.
Laut Bundesgerichtshof muss der Geschäftsführer hingegen keine Auskunft über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger Ansprüche geben, die von dritten, an dem Verfahren nicht beteiligten Person gegen ihn gerichtet werden.
Urteil des BGH vom 05.03.2015
Aktenzeichen: IX ZB 62/14
DB 2015, 979