Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen untersagt. Ein Wettbewerbsverbot hat jedoch dort seine Grenzen, wo es unangemessen in die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers gemäß Art. 12 Abs. 1 GG eingreift.
Danach kann einer bei der Deutschen Post AG mit 15 Wochenstunden beschäftigten Briefsortiererin nicht untersagt werden, noch eine Nebentätigkeit von wöchentlich 6 Stunden als Zeitungszustellerin aufzunehmen, nur weil das andere Unternehmen nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und andere Postsendungen zustellt. Auch wenn sich beide Unternehmen hinsichtlich der Postzustellung in einem Konkurrenzverhältnis befinden, werden die Belange der Deutschen Post AG durch die hier vorliegende bloße Hilfstätigkeit nicht beeinträchtigt.
Urteil des BAG vom 24.03.2010
Aktenzeichen: 10 AZR 66/09
Der Betrieb 2010, 1240
NZA 2010, 693