Ein Internethändler hatte es unterlassen, auf seiner Seite Verbraucher über ihr Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zu belehren. Er wurde daraufhin von einem Mitbewerber abgemahnt. In der unterzeichneten Unterlassungserklärung verpflichtete er sich, es bei Zusicherung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Rückgabe- bzw. Widerrufsrechts zu informieren. Als der Abgemahnte eine Widerrufsbelehrung in seine Angebotsseite aufnahm, erwies sich die Belehrung inhaltlich als nicht gesetzeskonform. Der Abmahnende verlangte daraufhin die Zahlung der Vertragsstrafe.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf verneinte einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung. Die abgegebene Verpflichtungserklärung bezog sich lediglich darauf, überhaupt eine Widerrufsbelehrung in die Angebotsseite aufzunehmen. Die Erklärung erstreckte sich unter diesen Umständen jedoch nicht ohne weiteres auch darauf, dass die Belehrung in jedweder Hinsicht zutreffend sein muss. Der abgemahnte Internethändler musste daher keine Vertragsstrafe zahlen. Wegen der inhaltlich falschen Belehrung hätte er von dem Mitbewerber allerdings nochmals abgemahnt werden können.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.09.2009
Aktenzeichen: I-20 U 220/08
IP-Report 2010, 7