Handelt ein gewerblicher Marktteilnehmer wettbewerbswidrig im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder verstößt er gegen eine andere Vorschrift des gewerblichen Rechtsschutzes (z.B. Urheber- oder Markenrecht), so ist er nach § 890 Abs. 1 ZPO „wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.“
Haben Gläubiger und Schuldner eines Unterlassungsanspruchs einen Prozessvergleich geschlossen, der für den Wiederholungsfall (lediglich) ein Vertragsstrafeversprechen enthält, kann die Vereinbarung nur dann dahingehend ausgelegt werden, dass der Gläubiger auf das Ordnungsmittel des § 890 ZPO verzichten will, wenn für einen solchen Erklärungswillen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 12.12.2011
Aktenzeichen: 2 W 59/11
GRURPrax 2012
WRP 2012, 500