Eine in einer kirchlichen Einrichtung beschäftigte Hauswirtschafterin war nach dem Hygieneplan für das Personal verpflichtet, während der Arbeitszeit frisch gewaschene, helle, kochfeste Kleidung (Kopfbedeckung, T-Shirt, Hose, Socken, Kittel und Vorbinder) zu tragen. Teilweise musste die Kleidung untertags nochmals gewechselt werden. Die „Arbeitskleidung“ erwarb sie in „gewöhnlichen“, d.h. allgemeinen Textilgeschäften auf eigene Kosten. In ihrer Steuererklärung machte sie für die tägliche Wäsche ihrer „Berufskleidung“ und für die Reinigung der Arbeitskleidung in ihrer eigenen Waschmaschine 469 Euro als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt wollte nur die Reinigung der typischen Berufskleidung, also Kopfbedeckung, Kittel und Vorbinder als abzugsfähige Kosten anerkennen und kürzte die Werbungskosten auf 226 Euro. Auch das Finanzgericht lehnte eine weitergehende Steuerminderung ab. Aufwendungen für die Reinigung von Kleidung sind grundsätzlich nicht abzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung. Das gilt auch dann, wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird, etwa weil der Arbeitgeber das Tragen entsprechender Kleidung anordnet. Da es sich bei T-Shirts, Hosen und Socken nicht um typische Berufskleidung handelte, musste die Hauswirtschafterin die Reinigungskosten selbst tragen. Am Vorliegen normaler bürgerlicher Kleidung änderte auch nichts, dass die Kleidungsstücke mit dem Emblem des Arbeitgebers versehen wurden.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28.09.2010
Aktenzeichen: 2 K 1638/09
BB 2010, 3118